Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SVA GmbH
für den Kauf von Maschinen und Software (AGB-Kauf)
Stand: Juni 2008
1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SVA System Vertrieb Alexander GmbH (SVA) regeln den Kauf von Maschinen. Als „Maschinen“ gelten auch Zusatzeinrichtungen, Typen- und Modelländerungen, Maschinenelemente und Installationszubehör.
Die Maschinen sind fabrikneu hergestellt. Sie können neben neuen auch wiederverwendete Teile enthalten.
1.2 Die Vertragsleistungen sind im Bestellschein aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung einer „Bestellung“ oder eines Bestellscheines durch den Kunden und der SVA zustande. Als Datum des Zustandekommens eines Vertrages gilt der Tag, an dem die Bestellung oder der Bestellschein – vom Kunden unterzeichnet – bei der SVA eingegangen ist.
Der Kunde erhält bei der ersten Bestellung die AGB-Kauf, die bis zu einer Änderung für alle nachfolgenden Bestellungen gelten. Folgebestellungen kann der Kunde schriftlich tätigen. Ein Vertrag kommt dabei mit Zugang der Auftragsbestätigung zustande.
2. Lieferung, Aufstellung, Gefahrübergang
2.1 Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Die SVA wird dabei den Kundenwunschtermin soweit wie möglich berücksichtigen.
2.2 Die Maschine wird durch den Hersteller frei Aufstellungsort geliefert. Die Gefahr geht am Aufstellungstag auf den Kunden über.
2.3 Der Kunde wird die Maschine unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich beanstanden und die Beweise dafür sichern. Erwirbt der Kunde vor dem Übergang der Gefahr Ansprüche gegenüber dem Frachtführer, tritt er diese an die SVA ab.
2.4 Die Maschinen werden im Auftrag der SVA durch den Hersteller ohne gesonderte Berechnung betriebsbereit aufgestellt. Der Hersteller teilt dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Maschine mit (Aufstellungstag).
2.5 Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Zusatzeinrichtungen/Modell- und Typenänderungen in dafür vorgesehene Maschinen einbauen zu lassen, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist.
2.6 Der Kunde wird darauf hingewiesen, wenn Zusatzeinrichtungen/Modell- und Typenänderungen nur im Austausch gegen bestimmte Teile der für den Einbau vorgesehenen Maschinen geliefert werden.
Ist der Kunde nicht Eigentümer der ausgebauten Teile, bestätigt er, dass er darüber verfügungsberechtigt ist. Die ausgebauten Teile gehen in das Eigentum der SVA über.
3. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
3.1 Liegt der Listenpreis einer Maschine an deren Versandtag unter dem im Bestellschein aufgeführten Kaufpreis, erhält der Kunde den Vorteil dieser Preissenkung. Kaufpreiserhöhungen werden dem Kunden mitgeteilt und mit Zugang der Mitteilung wirksam. Der Kunde kann dann innerhalb eines Monats hinsichtlich der betroffenen Maschine vom Vertrag zurücktreten.
Kaufpreiserhöhungen werden nicht wirksam, wenn sie im Zeitraum von drei Monaten vor Versanddatum der Maschine erfolgen, oder das Versanddatum der Maschine vereinbarungsgemäß im Zeitraum von vier Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrages liegt.
3.2 Der Kaufpreis wird zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 28 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist die SVA berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 8% p. a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz der EZB, wenn der Kunde Unternehmer ist, sonst 5% p. a., über dem Basiszinssatz.
3.3 Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Eigentumsvorbehalt und Verzug
4.1 Erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an der Maschine auf den Kunden über. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die SVA, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, die Maschine zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
4.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, noch nicht in seinem Eigentum befindliche Maschinen zu verpfänden oder zu übertragen.
5. Beschaffenheit
5.1 Die SVA liefert die Maschine frei von Sachmängeln. Sachmangel ist die fehlende oder eingeschränkte Betriebsbereitschaft.
5.2 Im Falle des Sachmangels hat der Kunde Anspruch auf die Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Im Rahmen der Nachbesserung kann der Hersteller Maschinen und Teile austauschen und technische Änderungen einbauen. Ausgetauschte Maschinen und Teile gehen in das Eigentum der SVA über.
5.3 Bevor der Kunde die Fehlerbeseitigung einer Maschine veranlasst, führt er eine Problemanalyse und Fehlereingrenzung nach dem Bedienerhandbuch durch.
5.4 Programme, Daten und Datenträger werden vom Kunden vor einer Fehlerbeseitigung oder Instandhaltung gesichert und vor einem Maschinenaustausch entfernt.
5.5 Die Nachbesserung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und nicht durch herstellerseits durchgeführte Änderungen und Anbauten entstehen. Der Ersatz von verbrauchtem Erstausstattungszubehör (z.B.: Schreib- und Druckelemente, Farbträger) ist nicht Vertragsbestandteil.
5.6 Wenn Nachbesserungsarbeiten nicht am Aufstellungsort der Maschine erbracht werden, wird im Bestellschein besonders darauf hingewiesen. Der Kunde liefert solche Maschinen im Original-Versandbehälter oder in einer gleichwertigen Verpackung bei der SVA an.
5.7 Scheitert die Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages für die betroffene Maschine verlangen, es sei denn, es handelt sich um unerhebliche Fehler.
5.8 Vorstehende Ansprüche bestehen innerhalb der Verjährungsfrist des Herstellers. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Maschine.
6. Änderung des Aufstellungsortes
Der Kunde teilt der SVA Änderungen des Aufstellungsortes der Maschine während der Verjährungsfrist unverzüglich mit.
7. Haftung
7.1 Die SVA haftet für Personenschäden und für solche Sachschäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; bei leicht fahrlässiger Verursachung von Personenschäden ist die Haftung pro Schadensfall auf 500.000 EUR begrenzt.
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verursachung haftet die SVA für unmittelbare Sachschäden bis zur Höhe des Kaufpreises der Maschine. Für mittelbare Schäden oder Folgeschäden haftet die SVA bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht.
8. Lizenzierter Interner Code und Maschinencode
8.1 Inhaber aller Schutzrechte am Lizenzierten Internen Code („LIC“) bzw. am Maschinencode („MC“) einschließlich der davon angefertigten Kopien ist der Hersteller. Der Code ist integraler Anteil der im Bestellschein gekennzeichneten Maschinen. Der Code ist für den Betrieb der Maschinen erforderlich und wird unterhalb der Ebene der Anwenderschnittstelle ausgeführt.
8.2 Der Kunde ist als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer einer LIC- oder MC-Maschine berechtigt, den Code als Teil oder in Verbindung mit der Maschine zu nutzen (Lizenz).
8.3 Der Kunde bestätigt, eine Kopie der aktuell gültigen Lizenzvereinbarung mit dem Hersteller für den LIC bzw. den MC erhalten zu haben.
8.4 Die Lizenz berechtigt den Kunden:
- den Code durch Laden, Ablaufen oder Speichern, dauerhaft oder vorübergehend ganz oder teilweise, in der Maschine zu vervielfältigen (kopieren), ausschließlich zum Zwecke, die Maschine entsprechend den vom Hersteller veröffentlichten Spezifikationen zu betreiben.
- eine Sicherungs- oder Archivkopie des Codes anzufertigen, sofern eine solche nicht vom Hersteller zur Verfügung gestellt wird. Die Kopie darf nur auf der Maschine genutzt werden, wenn das Original des Codes nicht mehr funktionsfähig ist.
- den Code durch Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern, ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend in der Maschine zu vervielfältigen, soweit dies zur Wartung der Maschine erforderlich ist.
8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt,
- den Code in anderer Weise als vorstehend beschrieben zu vervielfältigen, anzuzeigen, zu verbinden, zu verändern oder elektronisch zu verteilen, es sei denn, dass diese Handlungen in den vom Hersteller veröffentlichten Spezifikationen gestattet sind.
- jede, auch nur teilweise Rückumwandlung (Dekompilierung) in eine andere Ausdrucksform vorzunehmen, sofern sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist.
- die Lizenz für den Code zu übertragen, Unterlizenzen für den Code zu erteilen sowie den Code zu vermieten oder zu verleasen.
8.6 Der Kunde wird die Copyright-Vermerke und sonstige Identifikations-, Eigentums- und Nutzungshinweise des Codes in jeder rechtmäßig hergestellten Kopie und auf den Datenträgern des Codes anbringen.
8.7 Der Kunde wird den Code nur zusammen mit der jeweils zugehörigen Maschine und unter Zugrundelegung der Bedingungen dieser Ziffer 8 an einen Dritten weitergeben.
Die Lizenz des Kunden erlischt, wenn er nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der Maschine ist.
8.8 Die Bedingungen dieser Ziffer 8 gelten auch für den Code, den der Kunde für LIC- oder MC-Maschinen von Dritten erwirbt.
9. Rechte Dritter (Rechtsmängel)
Der Hersteller hat der SVA zugesichert, den Kunden gegen alle Ansprüche zu verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch den Hersteller in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge zu übernehmen, sofern der Kunde den Hersteller von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und diesem alle technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Die vorgenannten Verpflichtungen des Herstellers bestehen nicht, wenn Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass eine Maschine verändert wurde oder zusammen mit nicht vom Hersteller gelieferten Maschinen oder Programmen benutzt wird.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden und der SVA.
10.2 Die Maschinen unterliegen neben deutschen auch US-Ausfuhrbeschränkungen, welche auch im Inland Anwendung finden können. Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach deutschem Recht das Bundesausfuhramt, Postfach 5160, 65726 Eschborn, nach US-Recht das US Department of Commerce, Bureau of Export Administration, Washington D.C., 20044. Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen einzuholen.
10.3 Verpflichtungen aus diesem Vertrag werden nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfüllt.
10.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist im kaufmännischen Verkehr Wiesbaden.
10.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.
11. Software
Soweit der Kunde von der SVA Software zur Nutzung bezieht, finden die vorstehenden Klauseln zu Ziff. 1.2, 3., 4., 5., 7., 9. und 10. entsprechende Anwendung.

Contact
+49 151 125 244 11
Chat








